Die Gemeindeverwaltung beschließt die Festlegung der Mindestverkehrswerte für bebaubare Flächen, um die Grundlage für die Berechnung der Immobiliensteuer zu schaffen. Die Werte wurden auf Basis gesetzlicher Vorgaben und technischer Gutachten ermittelt und gelten für verschiedene Flächenarten, darunter Baugrundstücke, Erweiterungszonen und landwirtschaftliche Flächen. Die neuen Werte sind ab dem 1. Januar 2020 verbindlich und dienen ausschließlich der steuerlichen Bewertung. Das Dokument regelt zudem das Verfahren bei fehlenden Werten und die Anwendung besonderer Richtlinien, wie etwa den Energiebonus. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss innerhalb bestimmter Fristen Einspruch eingelegt werden kann.