Events und Besetzung öffentlichen Grundes: Die derzeit geltenden Regeln

Seit Sommer 2025 wendet die Gemeinde Meran das vereinfachte Regime gemäß Landesgesetz für öffentliche Veranstaltungen an. Bürgermeisterin Katharina Zeller: "Viele Abläufe konnten dadurch bereits erleichtert werden, die Stadtverwaltung arbeitet jedoch weiterhin daran, die Bürokratie weiter abzubauen und die Prozesse immer klarer und schlanker zu gestalten."

Veröffentlichungsdatum:

19.12.2025

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2 Minuten

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Seit Sommer 2025 wendet die Gemeinde Meran das vereinfachte Regime gemäß Landesgesetz für öffentliche Veranstaltungen an. Bürgermeisterin Katharina Zeller: "Viele Abläufe konnten dadurch bereits erleichtert werden, die Stadtverwaltung arbeitet jedoch weiterhin daran, die Bürokratie weiter abzubauen und die Prozesse immer klarer und schlanker zu gestalten."

„Unser Ziel“, so Zeller, „ist es, diejenigen zu unterstützen, die durch Initiativen und Veranstaltungen das Leben der Bürger*innen und Gäste bereichern und zur kulturellen, freizeitlichen und sozialen Vitalität der Stadt beitragen. In diesem Sinne werden wir auch den ständigen Austausch mit Vereinen, Akteur*innen und Einrichtungen vor Ort fortsetzen, um weitere Verbesserungsmöglichkeiten auszuloten und eine immer effektivere und auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft ausgerichtete Zusammenarbeit zu gewährleisten. In der Zwischenzeit möchte ich jedoch zur besseren Übersichtlichkeit die Veranstalterinnen und Veranstalter an die derzeit geltenden Bestimmungen erinnern“:

ZeMeT-Meldungen (ZeMeT 500 und ZeMeT 2000)

Für Veranstaltungen gelten weiterhin die landesweit festgelegten Melderegelungen:

  • ZeMeT 500 - Für Veranstaltungen in Innenräumen (deren Eignung festgestellt wurde), die über einen fixen Sicherheitsplan verfügen und nicht mehr als 500 Personen aufnehmen.
  • ZeMeT 2000 - Für die Durchführung von Live-Vorführungen (auch im Freien) mit bis zu 2.000 Personen.

Alle Details und Formulare dazu finden Interessierte auf der Webseite der Stadtgemeinde Meran.

Besetzung öffentlichen Grundes – gesondertes Verfahren

Die Nutzung öffentlicher Flächen erfordert immer ein eigenes, von der ZeMeT getrenntes Verfahren:

  • Wenn die Veranstaltung auf öffentlichem Grund stattfinden soll (z. B. auf Plätzen, Straßen oder in Parks), muss die entsprechende Genehmigung zur Besetzung öffentlichen Grundes separat beantragt werden.
  • Diese Bewilligung ist nicht Teil der ZeMeT-Meldung.
  • Die Genehmigung muss vorab vorliegen, da der Nachweis über die Verfügbarkeit der Fläche in der ZeMeT verpflichtend anzugeben ist.

Einhaltung des genehmigten Sicherheitsplans und der Bestimmungen zur Besetzung öffentlichen Grundes

Die im technischen Bericht zur Eignung des Veranstaltungslokals angegebenen Anforderungen sowie alle Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen sind vollständig und präzise einzuhalten. Für die Nichteinhaltung dieser Vorgaben haftet die/der jeweilige Veranstalter*in.

Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Besetzung öffentlichen Grundes sämtliche genehmigten Flächen ausschließlich für jene Zwecke genutzt werden dürfen, für die sie beantragt und bezahlt wurden. Flächen, die beispielsweise für Tische und Stühle genehmigt wurden, dürfen nicht anderweitig verwendet werden – etwa für Bühnen, DJ-Konsolen, Ausschankstände, Lagerflächen, Parkplätze, usw.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Lautsprecher, die außerhalb von Räumlichkeiten installiert und verwendet werden, gemäß Art. 14 und 15 Stadtpolizeiordnung zuvor von der Bürgermeisterin genehmigt werden müssen.

Ein letzter Hinweis: Während der Weihnachtsmärkte muss im Zentrum von Meran jede Veranstaltung oder Nutzung von Musik außerhalb der Räumlichkeiten von der Kurverwaltung genehmigt werden.

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Zuletzt aktualisiert: 19.12.2025, 09:37 Uhr

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