Die Streichung aus dem Verzeichnis der Wahlvorsitzenden kann auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen erfolgen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn bei der Ausübung der Aufgaben als als Wahlvorsitzende bzw. Wahlvorsitzender schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden.
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